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VII. Ordnungs- und
Sicherheitsbestimmungen
1.Jedes Belegschaftsmitglied hat seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der
Gesellschaft zu stellen. Insbesondere darf es keine entgeltlichen Nebentдtigkeiten
ausьben, die zu einer Beeintrдchtigung des Betriebes oder der Leistung des
Belegschaftsmitgliedes fьhren kцnnen.
Jedes Belegschaftsmitglied hat alles zu unterlassen, was geeignet ist, die
Belange des Betriebes oder der Betriebsangehцrigen zu beeintrдchtigen.
2.Alle Vorschriften, die dem lnteresse der Ordnung und Sicherheit im Betrieb
und der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienen, sind genau zu beachten.
Die Vorrichtungen fьr den Unfall- und Feuerschutz sowie fьr die sonstige
Schadensverhьtung sind zu benutzen. Sie dьrfen nicht beiseitegeschafft, beschдdingt
oder unwirksam gemacht werden.
Wer eine Gefahr fur den Betrieb oder fur Betriebsagehцrige bemerkt, hat die
Pflicht, auf die Beseitigung der Gefahr hinzuwirken und schnellstens die zustдndige
Aufsichtsperson bzw. den Vorgesetzten zu benachrichtigen.
3.Anschlage “Schwarzen Brett” gelten als jedem Belegschaftsmitglied
bekannt. Niemand kann sich darauf berufen, dass er sie nicht gelesen hat, soweit er
nicht nachweisbar an der Kenntnisnahme verhindert war. Bekanntmachungen der
Werksleitung bzw. Geschдftsfьhrung oder des Betriebsrates an die Belegschaft sollen
erst nach gegenseitiger Unterrichtung erfolgen.
4.Im Betrieb ist die Betдtigung zu betriebsfremden Zwecken untersagt.
5.Andere als die zugewiesenen Arbeiten dьrfen wдhrend der Arbeitszeit nicht
erledigt werden.
6.Jedes Belegschaftsmitglied hat fьr Sauberkeit und Ordnung an seinem
Arbeitsplatz zu sorgen.
Mit allen Gegenstдnden ist sorgfдltig und sparsam umzugehen.
Werkzeug, Material, Zeichnungen, Schriftstьcke usw. dьrfen nicht ohne
Erlaubnis der Werksleitung bzw. Geschдftsfьhrung aus dem Betrieb entfernt werden.
Sie dьrfen auch dann nicht im eigenen Interesse oder zum Vorteil Dritter verwendet
werden, wenn sie scheinbar wertlos sind.
7.Zur Aufbewahrung von Kleidungsstьcken sind die zur Verfьgung gestellten
Einrichtungen zu benutzen. Motorfahrzeuge und Fahrrдder sind gesichert an den
hierfьr bestimmten Plдtzen abzustellen.
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