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VII. Ordnungs- und

                                    Sicherheitsbestimmungen


                        1.Jedes Belegschaftsmitglied hat seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der
               Gesellschaft  zu  stellen.  Insbesondere  darf  es  keine  entgeltlichen  Nebentдtigkeiten
               ausьben,  die  zu  einer  Beeintrдchtigung  des  Betriebes  oder  der  Leistung  des
               Belegschaftsmitgliedes fьhren kцnnen.
                        Jedes  Belegschaftsmitglied  hat  alles  zu  unterlassen,  was  geeignet  ist,  die
               Belange des Betriebes oder der Betriebsangehцrigen zu beeintrдchtigen.

                        2.Alle Vorschriften, die dem lnteresse der Ordnung und Sicherheit im Betrieb
               und der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienen, sind genau zu beachten.
                        Die  Vorrichtungen  fьr  den  Unfall-  und  Feuerschutz  sowie  fьr  die  sonstige
               Schadensverhьtung sind zu benutzen. Sie dьrfen nicht beiseitegeschafft, beschдdingt
               oder unwirksam gemacht werden.
                        Wer eine Gefahr fur den Betrieb oder fur Betriebsagehцrige bemerkt, hat die
               Pflicht, auf die Beseitigung der Gefahr hinzuwirken und schnellstens die zustдndige
               Aufsichtsperson bzw. den Vorgesetzten zu benachrichtigen.

                        3.Anschlage  “Schwarzen  Brett”  gelten  als  jedem  Belegschaftsmitglied
               bekannt. Niemand kann sich darauf berufen, dass er sie nicht gelesen hat, soweit er
               nicht  nachweisbar  an  der  Kenntnisnahme  verhindert  war.  Bekanntmachungen  der
               Werksleitung bzw. Geschдftsfьhrung oder des Betriebsrates an die Belegschaft sollen
               erst nach gegenseitiger Unterrichtung erfolgen.

                        4.Im Betrieb ist die Betдtigung zu betriebsfremden Zwecken untersagt.

                        5.Andere als die zugewiesenen Arbeiten dьrfen wдhrend der Arbeitszeit nicht
               erledigt werden.

                        6.Jedes  Belegschaftsmitglied  hat  fьr  Sauberkeit  und  Ordnung  an  seinem
               Arbeitsplatz zu sorgen.
                        Mit allen Gegenstдnden ist sorgfдltig und sparsam umzugehen.
                        Werkzeug,  Material,  Zeichnungen,  Schriftstьcke  usw.  dьrfen  nicht  ohne
               Erlaubnis der Werksleitung bzw. Geschдftsfьhrung aus dem Betrieb entfernt werden.
               Sie dьrfen auch dann nicht im eigenen Interesse oder zum Vorteil Dritter verwendet
               werden, wenn sie scheinbar wertlos sind.

                        7.Zur Aufbewahrung von Kleidungsstьcken sind die zur Verfьgung gestellten
               Einrichtungen  zu  benutzen.  Motorfahrzeuge  und  Fahrrдder  sind  gesichert  an  den
               hierfьr bestimmten Plдtzen abzustellen.






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