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1.Die regelmдЯige Arbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen bzw.
tarifvertraglichen Vorschriften. In Einzelfдllen kцnnen Abweichungen von der
regelmдЯigen Arbeitszeit von der Werksleitung bzw. Geschдftsfьhrung oder deren
Beauftragten angeordnet werden.
2.Aus betrieblichen Grьnden konnen Belegschaftsmitglieder innerhalb der
gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Grenzen zu Oberstunden, Nachtarbeit, Arbeit an
Sonntagen, Feiertagen und Ruhetagen herangezogen werden. Soweit das fьr ganze
Abteilungen oder selbstдndige Betriebspunkte geschehen soll, muЯ der Betriebsrat
nach Moglichkeit vorher angehort werden.
Diese Arbeitzeiten werden nur bezahlt, wenn sie von der Werksleitung bzw.
Geschдftsfьhrung oder deren Beauftragten angeordnet oder genehmigt worden sind.
3.Beginn und Ende der tдglichen Arbeitszeit sowie der Pausen sind unter
Berьcksichtigung der gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Vorschriften durch die
Werksleitung bzw. Geschдftsfьhrung oder deren Beauftragten im Einvernehmen mit
dem Betriebsrat zu regeln und geeigneter Weise bekanntzugeben.
Jedes Belegschaftsmitglied ist verpflichtet, die fьr seine Person geltende
Arbeitszeit und die Pausen einzuhalten und die vorhandenen auf Normalzeit
eingestellten Kontrolleinrichtungen zu benutzen.
Die Arbeit ist pьnktlich aufzunehmen. Vorzeitiges Verlassen und vorzeitiges
Rьsten zum Verlassen des Arbeitsplatzes sind unzulдssig.
Bei besonders schmutziger Arbeit kann innerhalb der Arbeitszeit eine
Gelegenheit zur Reinigung gewдhrt werden.
4Wer verspдtet erscheint ,hat sich unverzьglich bei seinem Vorgesetzten zu
melden.Er darf seine Arbeit nur mit dessen Zustimmung aufnehmen.
5. Wдhrend der Arbeitszeit darf der Betrieb nur aus dringenden Grьnden mit
Erlaubnis des Vorgesetzten verlassen werden.
6.Alle Belegschaftsmitglieder haben nach SchluЯ ihrer Arbeitszeit innerhalb
kьrzester Frist den Betrieb zu verlassen.
Trifft bei Schichtwechsel an Arbeitspunkten die eine stдndige Besetzung
erfordern,die Ablцsung nicht rechtzeitig ein,so muЯ bis zu deren Eintreffen
weitergearbeitet werden. Bei Ausbleiben der Ablцsung hat der zustдndige
Vorgesetzte,der nach Mцglichkeit von den betreffenden beiden
Belegschaftsmitgliedern zu benachrichtigen ist,unverzьglich eine anderweitige
Regelung zu treffen.
7.Fernbleiben wegen Krankheit ist dem Betrieb unverzьglich, d. h. sofort nach
Kenntnis von der Krankheit, zu melden und zu begrьnden.Spдtestens am 4. Tage ist
bei einer ьber diese Zeit hinausgehenden Erkrankung eine дrztliche Bescheinigung
ьber die Arbeitsunfдhigkeit und ihre voraussichtliche Dauer, bei Wiederaufnahme der
Arbeit die дrztliche Bescheinigung ьber die Arbeitsfдhigkeit vorzulegen. Bei
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