Page 73 - INHALTSVERZEICHNIS
P. 73

1.Die  regelmдЯige  Arbeitszeit  richtet  sich  nach  den  gesetzlichen  bzw.
               tarifvertraglichen  Vorschriften.  In  Einzelfдllen  kцnnen  Abweichungen  von  der
               regelmдЯigen Arbeitszeit von der Werksleitung bzw. Geschдftsfьhrung oder deren
               Beauftragten angeordnet werden.

                         2.Aus  betrieblichen  Grьnden  konnen  Belegschaftsmitglieder  innerhalb  der
               gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Grenzen zu Oberstunden, Nachtarbeit, Arbeit an
               Sonntagen, Feiertagen  und  Ruhetagen  herangezogen  werden. Soweit das fьr ganze
               Abteilungen oder selbstдndige Betriebspunkte geschehen soll, muЯ der Betriebsrat
               nach Moglichkeit vorher angehort werden.

                              Diese Arbeitzeiten werden nur bezahlt, wenn sie von der Werksleitung bzw.
               Geschдftsfьhrung oder deren Beauftragten angeordnet oder genehmigt worden sind.

                            3.Beginn und Ende der tдglichen Arbeitszeit sowie der Pausen sind unter
               Berьcksichtigung  der  gesetzlichen  bzw.  tarifvertraglichen  Vorschriften  durch  die
               Werksleitung bzw. Geschдftsfьhrung oder deren Beauftragten im Einvernehmen mit
               dem Betriebsrat zu regeln und geeigneter Weise bekanntzugeben.
                         Jedes  Belegschaftsmitglied  ist  verpflichtet,  die  fьr  seine  Person  geltende
               Arbeitszeit  und  die  Pausen  einzuhalten  und  die  vorhandenen  auf  Normalzeit
               eingestellten Kontrolleinrichtungen zu benutzen.
                         Die Arbeit ist pьnktlich aufzunehmen. Vorzeitiges Verlassen und vorzeitiges
               Rьsten zum Verlassen des Arbeitsplatzes sind unzulдssig.
                         Bei  besonders  schmutziger  Arbeit  kann  innerhalb  der  Arbeitszeit  eine
               Gelegenheit zur Reinigung gewдhrt werden.


                          4Wer verspдtet erscheint  ,hat sich unverzьglich bei seinem Vorgesetzten zu
               melden.Er darf seine Arbeit nur mit dessen Zustimmung aufnehmen.

                          5. Wдhrend der Arbeitszeit darf der Betrieb nur aus dringenden Grьnden mit
               Erlaubnis des Vorgesetzten verlassen werden.

                          6.Alle Belegschaftsmitglieder haben nach SchluЯ ihrer Arbeitszeit innerhalb
               kьrzester Frist den Betrieb zu verlassen.
                          Trifft  bei  Schichtwechsel  an  Arbeitspunkten  die  eine  stдndige  Besetzung
               erfordern,die  Ablцsung  nicht  rechtzeitig  ein,so  muЯ  bis  zu  deren  Eintreffen
               weitergearbeitet  werden.  Bei  Ausbleiben  der  Ablцsung  hat  der  zustдndige
               Vorgesetzte,der        nach      Mцglichkeit        von      den      betreffenden       beiden
               Belegschaftsmitgliedern  zu  benachrichtigen  ist,unverzьglich  eine  anderweitige
               Regelung zu treffen.
                          7.Fernbleiben wegen Krankheit ist dem Betrieb unverzьglich, d. h. sofort nach
               Kenntnis von der Krankheit, zu melden und zu begrьnden.Spдtestens am 4. Tage ist
               bei einer ьber diese Zeit hinausgehenden Erkrankung eine дrztliche Bescheinigung
               ьber die Arbeitsunfдhigkeit und ihre voraussichtliche Dauer, bei Wiederaufnahme der
               Arbeit  die  дrztliche  Bescheinigung  ьber  die  Arbeitsfдhigkeit  vorzulegen.  Bei
                                                                                                             72
   68   69   70   71   72   73   74   75   76   77   78