Page 72 - INHALTSVERZEICHNIS
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3.Eine Einstellung auf Probe und die Dauer der Probezeit sind unter
Berьcksichtigung der gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Vorschriften besonders zu
vereinbaren.
4.Der Bewerber muЯ sich auf Verlangen vor der Einstellung einer fьr ihn
kostenlosen Untersuchung durch einen von der Gesellschaft bestimmten Arzt
unterziehen,um den Nachweis zu erbringen, daЯ er fьr die vorgesehene Tatigkeit
geeignet ist. Das Urteil des Arztes ist maЯgebend. Der Arzt ist insoweit von seiner
Schweigepflicht zu entbinden.
Jedes Belegschaftsmitglied ist auch wдhrend der Dauer des
Arbeitsverhдltnisses verpflichtet, sich auf Verlangen einer fьr ihn kostenlosen
Untersuchung durch einen von der Gesellschaft bestimmten Arzt gegebenenfalls den
zustдndigen Amtsarzt zu unterziehen. Der Arzt ist, soweit das
Untersuchungsergebnis fьr das Arbeitsverhдltnis von Bedeutung sein kann, von
seiner Schweigepflicht zu entbinden.
5.Wer gesetzliche Sonderrechte, die auf das Arbeitsverhдltnis EinfluЯ
haben,genieЯt oder beansprucht (z.B. nach dem Schwerbechдdigtengesetz,
Mutterschutzgesetz) oder einen entsprechenden Antrag bei der zustдndigen Stelle
eingereicht hat, muЯ dies bei der Einstellung angeben,wenn er auf diese
Verpflichtung aufmeksam gemacht wird.
Erlangt er erst spдter Kenntnis von dieser Verpflchtung , so hat er die Angaben
unverzьglich zu machen.
Nachtrдglicher Erwerb oder Verlust sowie Дnderungen von Sonderrechten sind
der zustдndigen Personalstelle unverzьglich mitzuteilen.
6.Bei einer Wiedereinstellung wird die frьhere Dienstzeit bei der Gesellschaft
angerechnet, wenn das frьhere Arbeitsverhдltnis aus Grьnden gelцst wurde,die nicht
in der Person des Belegschaftsmitgliedes lagen (z. B. wegen Arbeitsmangels,
Stillegung des Betriebs,unverschuldeter Krankheit ) und die Unterbrechungen
insgesamt nicht lдnger als drei Jahre dauerten.
7.Belegschaftsmitglieder, die ausdrьcklich fьr bestimmte Arbeiten eingestellt
sind, kцnnen bei Eintreten besonderer Verhдltnisse (z.B. bei Arbeits-, Material-,
Strom- oder Personalmangel, Notstдnden und дhnlichem) mit anderen Arbeiten
beschдftigt werden. Die Entlohnung richtet sich nach den jeweils fьr das einzelne
Arbeitsverhдltnis gьltigen bzw. darauf angewendeten tarifvertraglichen Vorschriften.
III. Arbeitszeit
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