Page 72 - INHALTSVERZEICHNIS
P. 72

3.Eine  Einstellung    auf  Probe  und  die  Dauer  der  Probezeit  sind  unter
               Berьcksichtigung der gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Vorschriften besonders zu
               vereinbaren.

                         4.Der  Bewerber  muЯ  sich  auf  Verlangen  vor  der  Einstellung  einer  fьr  ihn
               kostenlosen  Untersuchung  durch  einen  von  der  Gesellschaft  bestimmten  Arzt
               unterziehen,um  den  Nachweis  zu  erbringen,  daЯ  er  fьr  die  vorgesehene  Tatigkeit
               geeignet ist. Das Urteil des Arztes ist maЯgebend. Der Arzt ist insoweit von seiner
               Schweigepflicht zu entbinden.
                        Jedes   Belegschaftsmitglied       ist    auch     wдhrend       der     Dauer      des
               Arbeitsverhдltnisses  verpflichtet,  sich  auf    Verlangen  einer  fьr  ihn  kostenlosen
               Untersuchung durch einen von der Gesellschaft bestimmten Arzt gegebenenfalls den
               zustдndigen       Amtsarzt      zu     unterziehen.      Der     Arzt     ist,   soweit      das
               Untersuchungsergebnis  fьr  das  Arbeitsverhдltnis  von  Bedeutung  sein  kann,  von
               seiner Schweigepflicht zu entbinden.

                         5.Wer  gesetzliche  Sonderrechte,  die  auf  das  Arbeitsverhдltnis  EinfluЯ
               haben,genieЯt  oder  beansprucht  (z.B.  nach  dem  Schwerbechдdigtengesetz,
               Mutterschutzgesetz)  oder  einen  entsprechenden  Antrag  bei  der  zustдndigen  Stelle
               eingereicht  hat,  muЯ  dies  bei  der  Einstellung  angeben,wenn  er  auf  diese
               Verpflichtung aufmeksam gemacht wird.
                         Erlangt er erst spдter Kenntnis von dieser Verpflchtung , so hat er die Angaben
               unverzьglich zu machen.
                         Nachtrдglicher Erwerb oder Verlust sowie Дnderungen von Sonderrechten sind
               der zustдndigen Personalstelle unverzьglich  mitzuteilen.

                         6.Bei einer Wiedereinstellung wird die frьhere Dienstzeit bei der Gesellschaft
               angerechnet, wenn das frьhere  Arbeitsverhдltnis aus Grьnden gelцst wurde,die nicht
               in  der  Person  des  Belegschaftsmitgliedes  lagen  (z.  B.  wegen  Arbeitsmangels,
               Stillegung  des  Betriebs,unverschuldeter  Krankheit  )  und  die  Unterbrechungen
               insgesamt nicht lдnger als drei Jahre dauerten.

                         7.Belegschaftsmitglieder,  die  ausdrьcklich  fьr  bestimmte  Arbeiten  eingestellt
               sind,  kцnnen  bei  Eintreten  besonderer  Verhдltnisse  (z.B.  bei  Arbeits-,  Material-,
               Strom-  oder  Personalmangel,  Notstдnden  und  дhnlichem)  mit  anderen  Arbeiten
               beschдftigt  werden. Die  Entlohnung  richtet  sich  nach  den  jeweils  fьr das  einzelne
               Arbeitsverhдltnis gьltigen bzw. darauf angewendeten tarifvertraglichen Vorschriften.


                                            III. Arbeitszeit







                                                                                                             71
   67   68   69   70   71   72   73   74   75   76   77