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Fьr  beschдdigtes  oder  abhanden  gekommenes  Eigentum  haftet  die
               Gesellschaft  nur  bei  vorsдtzlicher  oder  grobfahrlдssiger  Verletzung  ihrer
               Obhutspflicht.

                        8.Jedes  Belegschaftsmitglied  muss  ьber  alle  die  Gesellschaft  angehenden
               Fragen und Vorgдnge strengste Verschwiegenheit wahren.

                        9.Zum  Schutz  des  betrieblichen  und  persцnlichen  Eigentums  kцnnen
               Kontrollen angeordnet werden, bei denen ein Betriebsmitglied  anwesend sein soll.
               Die Belegschaftlsmitglieder sind verpflichtet, derartige Kontrollen zu dulden.
                        Erstrecken  sie  sich  auch    auf    die    Kleidung,    so    ist    auf    Anstand    und
               Ehrgefuhl  der Betroffenen Rьcksicht zu nehmen. Weibliche Belegschaftsmitglieder
               dьrfen in diesem Fall nur durch Frauen kontrolliert werden.

                        10.In  feuergefдhrdeten  Betrieben  ist  das  Rauchen  nur  an  den  hierzu
               bestimmten Plдtzen erlaubt.

                                       VIII. Ordnungsmassnahmen


                        1.Bei Zuwiderhandlungen  gegen Bestimmungen der Arbeitsordnung und bei
               Verstцssen  gegen  die    Sicherheit  und  Ordnung  des  Betriebes  kцnnen  von  der
               Werksleitung bzw. Geschдftsfьhrung und deren Beauflragten bis zum Betriebsfьhrer
               folgende Ordnungsmassnahmen getroffen werden:
                               A)   mьndliche Verwarnung
                            B)   nach Anhoren des Betroffenen und unter sofortiger Benachrichtigung
               des Betriebsrates:
                                      -schriftliche Verwarnung;
                                      -schriftlicher Verweis.
                         2.Eine  Ordnungsmassnahme  schliesst  das  Recht  zur  Entlassung  und  zur
               Geltendmachung von Schadensersatz nicht aus.

                                              IX. Beschwerden

                   Jeder, der sich benachteiligt glaubt, kann sich mьndlich oder schriftlich an seine
               Vorgesetzten  oder  an  den  Betriebsrat  wenden,  ohne  daЯ  ihm  hierdurch  Nachteile
               entstehen.


                   X. Beendigung des Arbeitsverhaltnisses



                   1. Das  Arbeitsverhдltnis endet, wenn es auf bestimmte Zeitdauer oder nur fur
               eine  bestimmte  Arbeit  abgeschlossen  worden  ist,  durch  Zeitablauf  oder  mit
               Beendigung der Arbeit, ohne dass es einer Kьndigung bedarf. Ein auf  unbestimmte
               Dauer abgeschlossenes Arbeitsverhдltnis endet, ohne dass es einer Kьndigung bedarf,


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