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Fьr beschдdigtes oder abhanden gekommenes Eigentum haftet die
Gesellschaft nur bei vorsдtzlicher oder grobfahrlдssiger Verletzung ihrer
Obhutspflicht.
8.Jedes Belegschaftsmitglied muss ьber alle die Gesellschaft angehenden
Fragen und Vorgдnge strengste Verschwiegenheit wahren.
9.Zum Schutz des betrieblichen und persцnlichen Eigentums kцnnen
Kontrollen angeordnet werden, bei denen ein Betriebsmitglied anwesend sein soll.
Die Belegschaftlsmitglieder sind verpflichtet, derartige Kontrollen zu dulden.
Erstrecken sie sich auch auf die Kleidung, so ist auf Anstand und
Ehrgefuhl der Betroffenen Rьcksicht zu nehmen. Weibliche Belegschaftsmitglieder
dьrfen in diesem Fall nur durch Frauen kontrolliert werden.
10.In feuergefдhrdeten Betrieben ist das Rauchen nur an den hierzu
bestimmten Plдtzen erlaubt.
VIII. Ordnungsmassnahmen
1.Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Arbeitsordnung und bei
Verstцssen gegen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes kцnnen von der
Werksleitung bzw. Geschдftsfьhrung und deren Beauflragten bis zum Betriebsfьhrer
folgende Ordnungsmassnahmen getroffen werden:
A) mьndliche Verwarnung
B) nach Anhoren des Betroffenen und unter sofortiger Benachrichtigung
des Betriebsrates:
-schriftliche Verwarnung;
-schriftlicher Verweis.
2.Eine Ordnungsmassnahme schliesst das Recht zur Entlassung und zur
Geltendmachung von Schadensersatz nicht aus.
IX. Beschwerden
Jeder, der sich benachteiligt glaubt, kann sich mьndlich oder schriftlich an seine
Vorgesetzten oder an den Betriebsrat wenden, ohne daЯ ihm hierdurch Nachteile
entstehen.
X. Beendigung des Arbeitsverhaltnisses
1. Das Arbeitsverhдltnis endet, wenn es auf bestimmte Zeitdauer oder nur fur
eine bestimmte Arbeit abgeschlossen worden ist, durch Zeitablauf oder mit
Beendigung der Arbeit, ohne dass es einer Kьndigung bedarf. Ein auf unbestimmte
Dauer abgeschlossenes Arbeitsverhдltnis endet, ohne dass es einer Kьndigung bedarf,
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