Page 68 - INHALTSVERZEICHNIS
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Aufgaben:

               1.    Nach welchen Gesichtspunkten werden Sachen eingeteilt? Begrunden Sie diese
               Einteilung.
               2.    Uberlegen Sie: Aus welchen wirtschaftlichen Grunden werden neben den Sachen
               auch die Rechte genannt?
               3.    Erklaren Sie die Begriffe Rechtssubjekt und Rechtsobjekt.
               4.    Nennen Sie je acht Beispiele fьr vertretbare und unvertretbare Sachen.
               5.    Grenzen Sie die Begriffe «Sache» und «.Recht» voneinander ab,
               6.    Nach welchen Gesichtspunkten werden Sachen eingeteilt?
               7.    Was versteht man unter einem Anspruch?

               8.    Nennen Sie sechs Beispiele fьr Anspruche.


                                         Besitz und Eigentum


                           Das  grundlegende  dingliche  Recht  ist  das  Recht  auf  Eigentum.  (Die
               Bezeichnung«dingliche  Rechte»  ruhrt  daher,  dass  diese  Rechte  von  einem  «Ding»
               oder einer Sache abgeleitet werden.) Eng mit dem Eigentum verbunden ist der Besitz.

               Unter (unmittelbarem) Besitz versteht man die tatsachliche Herrschaft ьber eine
                 Sache.



                           „Tatsachliche Herrschaft" bedeutet, dass der Besitzer die Sache
               ordnungsgemassnutzen darf; er kann sie aber auch beschadigen oder vernichten
               Beispiel:  — Einen  geliehenen   PKW   kann  man  wie  vorgesehen fьr die

                          Urlaubsreise  benutzen.
                              — Man kann aber auch die Fenster mit einem Hammer einschlagen.
                        —  Es ist sogar moglich,  ihn in Brand  zu  stecken  und  zu  vernichten.

                        Es ist eine ganz andere Frage, ob

                        — der Besitzer dem Eigentumer gegenьber schadensersatzpflichtig wird;
                        — der Besitz rechtmassig erworben wurde oder nicht (z. B. durch Diebstahl).

               Eigentum  bedeutet   die   rechtliche   Herrschaft   ьber  eine   Sache.



               „Rechtliche Herrschaft“ bedeutet, dass der Eigentumer
               – mit der Sache beliebig verfahren kann (z. B. verleihen, verkaufen, vernichten,
               belasten);

               – andere von jeder Einwirkung ausschliessen kann (z. B. vom Befahren eines
               Grundstuсks).




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