Page 17 - INHALTSVERZEICHNIS
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Kapitalaufbringung:  Zur  Grьndung  einer  KG  sind  mindestens  zwei
               Gesellschafter notwendig.

                        Haftung:
                        - Der persцnlich haftende Gesellschafter (Komplementдr) haftet wie der
               Gesellschafter einer OHG.
                        - Ein beschrдnkt haftender Gesellschafter (Kommanditist) haftet nur mit
               seiner Einlage.
                        -  Die  Haftung  eintretender  und  ausscheidender  Gesellschafter  richtet  sich
               nach den Regelungen ьber die OHG.

                        Geschдftsfьhrung:  Die  Kommanditisten  sind  von  der  Geschдftsfьhrung
               ausgeschlossen.
                 Fьr die Komplementдre gelten die Vorschriften ьber die Gesellschafter der OHG.
                        -  Bei  auЯergewцhnlichen  Geschдften  ist  die  Zustimmung  der
               Kommanditisten notwendig.
                        -  Die Erteilung der Prokura erfolgt nach den OHG-Vorschriften.
                        - Den Kommanditisten steht ein Kontrollrecht zu: Sie kцnnen die Vorlage
               der Bilanz verlangen und deren Richtigkeit anhand der Handelsbьcher und Papiere
               ьberprьfen.

                        Vertretung:  Die  Komplementдre  vertreten  die  KG  nach  den  Vorschriften
               ьber die OHG.

                        Ergebnisverteilung

                        - Das Recht auf Privatentnahme und auf den Ersatz der Aufwendungen
               ist auf die Komplementдre beschrдnkt.
                        - Vom Jahresgewinn erhдlt jeder Gesellschafter zunдchst 4 % von seinem
               Kapitalanteil, der  verbleibende  Rest  wird  in einem  angemessenen  Verhдltnis  auf
               die Voll- und Teilhafter verteilt. Ein Kommanditist hat erst dann ein Recht auf die
               Auszahlung seines Gewinnanteils, wenn sein Kapitalanteil voll eingezahlt ist.
                        - Ein Jahresverlust wird in einem angemessenen Verhдltnis auf die Gesell-
               schafter  verteilt und vom  Kapitalkonto eines  jeden  Gesellschafters  abgezogen. Die
               Verlustьbernahme eines Teilhafters ist auf die Hцhe seiner Einlage beschrдnkt.

                      Wie bei der OHG werden Geschдftsfьhrung und Ergebnisverteilung im Gesell-
               schaftsvertrag hдufig abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt.

                        Wirtschaftlich  gesehen  handelt  es  sich  bei  der  KG  um  eine  OHG  mit

               „stillem" Gesellschafter. Die Kapitalbasis wird durch die Kommanditisten verbreitert,
               die  Kreditwьrdigkeit  steigt. Geldgeber  werden  beteiligt, die eine  Begrenzung  ihres
               Risikos  wьnschen.  Die  Komplementдre  bleiben  aber  „Herr  im  Haus".  Besonders
               geeignet ist die KG fьr Familienbetriebe.


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