Page 21 - INHALTSVERZEICHNIS
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Stammeinlage stellt einen Geschдftsanteil dar , der verдuЯert oder vererbt werden
               kann. Der Anteil eines Gesellschafters darf nicht zurьckgezahlt werden.
                        -  Eine  Kapitalerhцhung  erfolgt  durch  die  Erhцhung  der  Stammeinlage
               oder durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters.
                        - Im Gesellschaftsvertrag kann eine NachschuЯpflicht vereinbart werden.
               Die Gesellschafter mьssen auf einen gemeinsamen BeschluЯ hin Einzahlungen ьber
               ihre Stammeinlage hinaus leisten (Nachschьsse).


                        —  Beschrдnkte  NachschuЯpflicht:  Der  NachschuЯ  ist  auf  einen
               bestimmten Betrag  beschrдnkt.
                        —  Unbeschrдnkte  NachschuЯpflicht:  Der  NachschuЯ  ist  nicht  auf  einen
               bestimmten Betrag beschrдnkt.

                      Die  Nachschьsse  zдhlen  nicht  zur  Stammeinlage.  Eingezahlte  Nachschusse

               kцnnen  an  die  Gesellschafter  zurьckgezahlt  werden,  wenn  sie  nicht  zur
               Verlustdeckung benцtigt werden.

                        Haftung
                        -   Die     GmbH        haftet    gegenьber      ihren     Glдubigern      mit     dem
               Gesellschaftsvermogen.
                        - Die Gesellschafter haften mit ihrer Stammeinlage.
                        -  Die  Gesellschafter  mьssen  Nachschьsse  leisten,  wenn  dies  im  Gesell-
               schaftsvertrag vereinbart wurde.
                        -  Jeder  Geschдftsfьhrer  haftet  gegenьber  der  GmbH  fьr  den  entstandenen
               Schaden, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschдftsmannes verlezt hat.
                        -  Jedes Aufsichtsratsmitglied haftet gegenьber der GmbH.


                        Geschдftsfьhrung
                        Die  Geschдfte  einer  GmbH  werden  von  Geschдftsfьhrern  gefьhrt.
               Geschдftsfuhrer kцnnen sein:
                        - jeder Gesellschafter,
                        - andere, dazu bestellte Personen.

                      Die Geschдftsfьhrungsbefugnis kann wie folgt geregelt werden:

                        - Die Geschдftsfьhrer verfьgen ьber die Gesamtgeschдftsfьhrungsbefugnis.
                        - Im Gesellschaftsvertrag oder durch die Gesellschaftsversammlung kann die
               Geschдftsfьhrungsbefugnis beschrдnkt werden. Hдufig sind Beschrдnkungen auf
                        — bestimmte Arten von Geschдften (z.B. Geschдfte mit Kreditinstituten),
                        — bestimmte Geschдfte (z. B. Aufnahme von Darlehen).
                        - Die Gesellschafterversammlung ьberwacht die Geschдftsfьhrung der Ge-
               schдftsfьhrer.





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