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Offene Handelsgesellschaft (OHG)



                        Bei  der  OHG  handelt  es  sich  um  eine  Weiterentwicklung  der
               Einzelunternehmung.

                         - als Gesamtschuldner,Kapitalaufbringung: Zur Grьndung einer OHG sind
               mindestens zwei Gesellschafter (Eigentьmer) notwendig.

                        Haftung:  Die  Gesellschafter  haften  mit  dem  eingebrachten  Kapital  und
               ihrem Privatvermцgen fьr die Verbindlichkeiten der OHG

                           -  persцnlich,
                           -  unmittelbar.

                        Ein neu eintretender Gesellschafter haftet fьr alle Verbindlichkeiten, auch
               fьr  solche,  die  vor  seinem  Eintritt  entstanden  sind.  Ein  ausscheidender
               Gesellschafter haftet noch fьnf Jahre nach seinem Austritt fьr alle Verbindlichkeiten,
               die  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  entstanden  sind.  Ansprьche,  die  einer  kьrzeren
               Verjдhrung unterliegen, verjдhren innerhalb der jeweiligen kьrzeren Frist.

                        Geschдftsfьhrung:  Alle  Gesellschafter  sind  dazu  berechtigt  und
               verpflichtet;  ein  AusschluЯ  eines  oder  mehrerer  Gesellschafter  kann  im
               Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

                         Jeder  geschдftsfьhrende  Gesellschafter  ist  befugt,  gewцhnliche  Geschдfte
               allein  vorzunehmen  (Einzelgeschдftsfьhrungsbefugnis).  Widerspricht  ein  anderer
               Gesellschafter einem Geschдft, so hat die Handlung zu unterbleiben.

               -   Im  Gesellschaftsvertrag  kann  vereinbart  werden,  daЯ  die  geschдftsfьhrenden
               Gesellschafter  gemeinsam  die  Geschдftsfьhrung  ausьben  (Gesamtgescnдfts-
               fьhrungsbefugnis),  so  ist  die  Zustimmung  aller  geschдftsfьhrenden  Gesellschafter
               zur Vornahme einer Handlung notwendig.

                        Fьr auЯergewцhnliche Geschдfte ist die Zustimmung aller Gesellschafter
               notwendig.

                        - Die Erteilung der Prokura bedarf der Zustimmung aller geschдftsfьhrenden
               Gesellschafter.

                        -  Jeder  Gesellschafter  hat  ein  Kontrollrecht;  er  kann  sich  von  den
               Angelegenheiten  der  OHG  persцnlich  unterrichten,  die  Handelsbьcher  und  die
               Papiere einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz anfertigen.



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