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Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Bei der OHG handelt es sich um eine Weiterentwicklung der
Einzelunternehmung.
- als Gesamtschuldner,Kapitalaufbringung: Zur Grьndung einer OHG sind
mindestens zwei Gesellschafter (Eigentьmer) notwendig.
Haftung: Die Gesellschafter haften mit dem eingebrachten Kapital und
ihrem Privatvermцgen fьr die Verbindlichkeiten der OHG
- persцnlich,
- unmittelbar.
Ein neu eintretender Gesellschafter haftet fьr alle Verbindlichkeiten, auch
fьr solche, die vor seinem Eintritt entstanden sind. Ein ausscheidender
Gesellschafter haftet noch fьnf Jahre nach seinem Austritt fьr alle Verbindlichkeiten,
die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind. Ansprьche, die einer kьrzeren
Verjдhrung unterliegen, verjдhren innerhalb der jeweiligen kьrzeren Frist.
Geschдftsfьhrung: Alle Gesellschafter sind dazu berechtigt und
verpflichtet; ein AusschluЯ eines oder mehrerer Gesellschafter kann im
Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Jeder geschдftsfьhrende Gesellschafter ist befugt, gewцhnliche Geschдfte
allein vorzunehmen (Einzelgeschдftsfьhrungsbefugnis). Widerspricht ein anderer
Gesellschafter einem Geschдft, so hat die Handlung zu unterbleiben.
- Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, daЯ die geschдftsfьhrenden
Gesellschafter gemeinsam die Geschдftsfьhrung ausьben (Gesamtgescnдfts-
fьhrungsbefugnis), so ist die Zustimmung aller geschдftsfьhrenden Gesellschafter
zur Vornahme einer Handlung notwendig.
Fьr auЯergewцhnliche Geschдfte ist die Zustimmung aller Gesellschafter
notwendig.
- Die Erteilung der Prokura bedarf der Zustimmung aller geschдftsfьhrenden
Gesellschafter.
- Jeder Gesellschafter hat ein Kontrollrecht; er kann sich von den
Angelegenheiten der OHG persцnlich unterrichten, die Handelsbьcher und die
Papiere einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz anfertigen.
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