Page 22 - INHALTSVERZEICHNIS
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-  Prokuristen  und  Handlungsbevollmдchtigte  kцnnen  nur  mit  Zustimmung

               der Gesellschafterversammlung bestellt werden.

                        -  Bei  GmbHs  mit  mehr  als  500  Arbeitnehmern  ьberwacht  der
               Aufsichtsrat die Geschдftsfьhrung und stimmt der Bestellung von Prokuristen und
               Handlungs-  bevollmдchtigten  zu.  Der  Kreis  der  zustimmungspflichtigen  Geschдfte
               kann erweitert werden.



                        Vertretung
                        -    Gegenьber       Dritten     ist   die    Gesamtvertretungsbefugnis             der
               Geschдftsfьhrer  in  gerichtlichen  und  auЯergerichtlichen  Angelegenheiten
               unbeschrдnkt und unbeschrдnkbar.

                        -  Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden:
                        —    Einzelvertretung durch einen Gesellschafter,
                        —  gemeinschaftliche  Vertretung  durch  zwei  Geschдftsfьhrer  oder  einen
               Geschдftsfьhrer und einen Prokuristen.


                        Ergebnisverteilung

                        Ein Gewinn wird wie folgt verteilt:
                        - Eine Einstellung in freiwillige Rьcklagen (Reservefonds) ist mцglich, aber
               nicht vorgeschrieben.
                        -  Der  Rest  wird an die  Gesellschafter  im  Verhдltnis  der  Geschдftsanteile
               ausgeschьttet, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
                        - Ein Gewinnvortrag ist mцglich.

                        Ein Verlust wird wie folgt ausgeglichen:
                        - Ausgleich durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr,
                        - Auflцsung des Reservefonds,
                        - Nachschьsse der Gesellschafter,

                        - Verlustvortrag in das kommende Geschдftsjahr.

                      Die Ergebnisverteilung ist meist im Gesellschaftsvertrag geregelt oder erfolgt
               durch einen BeschluЯ der Gesellschafterversammlung.






                Nach  dem  Bilanzrichtlinien-Gesetz  sind  GmbHs  in  Abhдngigkeit  von  ihrer
                GrцЯe  verpflichtet,  ihren  Jahresabschlub  offenzulegen  (Publizitдtspflicht)
                und ihn von unabhдngigen Prufern ьberprьfen zu lassen (Prьfungspflicht).



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