Page 13 - INHALTSVERZEICHNIS
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Einzelunternehmung
Die Einzelunternehmung ist auf ihren Eigentьmer, den Inhaber,
zugeschnitten. Er
- bringt das Kapital auf;
- haftet mit seinem eingebrachten Kapital und seinem Privatvermцgen;
- verfьgt ьber die unbegrenzte Geschдftsfьhrungsbefugnis;
- verfьgt ьber die unbegrenzte Vertretungsbefugnis.
Mit anderen Worten: Der Inhaber trдgt allein das Risiko und die
Verantwortung; er ist der „Herr im Haus". Dafьr wird er durch den Unternehmerlohn
entlohnt; der Gewinn erhцht das Eigenkapital, Verluste vermindern es.
Die Einzelunternehmung ist typisch fьr Klein- und Mittelbetriebe. Sie ist die
am hдufigsten gewдhlte Rechtsform in unserer Wirtschaft: Etwa 90 % aller Unter-
nehmen sind Einzelunternehmen.
Die mit der Einzelunternehmung verbundenen Probleme sind:
- Hдufig ist die Kreditbasis schmal, da sich das Haftungskapital auf das
Vermцgen des Inhabers beschrдnkt.
- Die Wahl des Nachfolgers bereitet hдufig Schwierigkeiten.
Stille Gesellschaft
Um das Haftungskapital zu erweitern, kцnnen Einzelunternehmer einen
stillen Gesellschafter beteiligen: Dieser gewдhrt kein Darlehen, sondern leistet
eine Einlage, die in das Vermцgen des Inhabers ьbergeht . Er wird dadurch
Gesellschafter, ohne der Цffentlichkeit gegenьber in Erscheinung zu treten. In Fall
eines Konkurses geht seine Beteiligung nicht in die Konkursmasse ein; er muЯ sie
wie jeder andere Glдubiger als Konkursforderung anmelden.
Als Teilhaber ist er an Gewinn und Verlust beteiligt; allerdings wird die
Verlustbeteiligung meistens im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen. Der Gewinn
wird dem stillen Gesellschafter ausgezahlt, er erhцht also die Einlage nicht.
Gegen Entscheidungen des Inhabers steht ihm kein Widerspruchsrecht zu.
Er ist von Geschдftsfьhrung und Vertretung ausgeschlossen. Er hat aber das Recht,
Einblick in die Bilanz und die Handelsbьcher zu nehmen. Dies bezeichnet man als
Kontrollrecht.
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