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Einzelunternehmung




                        Die  Einzelunternehmung  ist  auf  ihren  Eigentьmer,  den  Inhaber,
               zugeschnitten. Er


                        - bringt das Kapital auf;
                        - haftet mit seinem eingebrachten Kapital und seinem Privatvermцgen;
                        - verfьgt ьber die unbegrenzte Geschдftsfьhrungsbefugnis;
                        - verfьgt ьber die unbegrenzte Vertretungsbefugnis.

                        Mit  anderen  Worten:  Der  Inhaber  trдgt  allein  das  Risiko  und  die
               Verantwortung; er ist der „Herr im Haus". Dafьr wird er durch den Unternehmerlohn

               entlohnt; der Gewinn erhцht das Eigenkapital, Verluste vermindern es.

                        Die Einzelunternehmung ist typisch fьr Klein- und Mittelbetriebe. Sie ist die
               am hдufigsten gewдhlte Rechtsform in unserer Wirtschaft: Etwa 90 % aller Unter-
               nehmen sind Einzelunternehmen.

                        Die mit der Einzelunternehmung verbundenen Probleme sind:
                        -  Hдufig  ist  die  Kreditbasis  schmal,  da  sich  das  Haftungskapital  auf  das
               Vermцgen des Inhabers beschrдnkt.
                        -  Die Wahl des Nachfolgers bereitet hдufig Schwierigkeiten.


                    Stille Gesellschaft

                        Um  das  Haftungskapital  zu  erweitern,  kцnnen  Einzelunternehmer  einen
               stillen  Gesellschafter  beteiligen:  Dieser  gewдhrt  kein  Darlehen,  sondern  leistet
               eine  Einlage,  die  in  das  Vermцgen  des  Inhabers  ьbergeht  .  Er  wird  dadurch
               Gesellschafter, ohne der Цffentlichkeit gegenьber in Erscheinung zu treten. In Fall
               eines Konkurses geht seine Beteiligung nicht in die Konkursmasse ein; er  muЯ sie
               wie jeder andere Glдubiger als Konkursforderung anmelden.

                        Als  Teilhaber  ist  er  an  Gewinn  und  Verlust  beteiligt;  allerdings  wird  die
               Verlustbeteiligung  meistens  im  Gesellschaftsvertrag  ausgeschlossen.  Der  Gewinn
               wird dem stillen Gesellschafter ausgezahlt, er erhцht also die Einlage nicht.

                        Gegen Entscheidungen des Inhabers steht ihm kein Widerspruchsrecht zu.
               Er ist von Geschдftsfьhrung und Vertretung ausgeschlossen. Er hat aber das Recht,
               Einblick in die Bilanz und die Handelsbьcher zu nehmen. Dies bezeichnet man als
               Kontrollrecht.






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