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auf das Unternehmen ab. Die Anzahl der Stimmen in der
                                     Gesellschafterversammlung richtet sich nämlich nach den
                                     Geschäftsanteilen: „Jedes hunderte Euro  Geschäftsanteil
                                     gewahren eine Stimme." So steht's im Gesetz. Auch die
                                     Gewinn-und Verlustverteilung wird laut Gesetz
                                     maβgeblich von der Höhe der Stammeinlagen bestimmt.
                            Herr S.:    Sie erwähnen immer wieder die gesetzlichen
                                     Regelungen. Konnten die Gesellschaftler einer GmbH
                                     auch andere Regelungen treffen?
                            Berater: Das gute alte GmbH-Gesetz aus dem Jahre 1892 lässt
                                     Ihnen einen groβen Spielraum für individuelle
                                     Absprachen im Gesellschaftsvertrag, so zum Beispiel
                                     über die Höhe der einzelnen Kapitaleinlagen, über die
                                     Beteiligung am Gewinn oder Verlust sowie über die
                                     Anzahl der Gesellschafter. Theoretisch konnten Sie sogar
                                     eine GmbH allein gründen, das wäre dann eine so
                                     genannte „Ein-Mann-GmbH". Klingt etwas paradox,
                                     nicht wahr?
                            HerrS.:  Und was ist mit der Haftung?
                            Berater: Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet
                                     ausschlieβlich das Gesellschaftsvermögen. Sie können
                                     also im Fall eines Konkurses nur das verlieren, was Sie in
                                     die Gesellschaft eingebracht haben.  Das regeln Sie
                                     wiederum im Gesellschaftsvertrag.
                            Herr S.: Diesen Vertrag würden Sie dann aufsetzen?
                            Berater: Das lässt das Gesetz nicht zu. Da müssten Sie sich an
                                     einen Notar wenden. Gesellschaftsvertrage von Kapital-
                                     gesellschaften, also von Aktiengesellschaften oder von
                                     einer GmbH, müssen notariell beurkundet werden. Nur
                                     bei Personengesellschaften, also bei einer oHG oder KG,
                                     sowie bei eingetragenen Genossenschaften brauchen Sie
                                     keinen Notar.
                            Herr S.: Also, ich denke, ich bin jetzt einigermaßen im Bilde. Viel
                                     Zeit, über alles nachzudenken, habe ich allerdings nicht.
                                     Eigentlich will ich noch in diesem Jahr in die
                                     Selbstständigkeit starten.
















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