Page 27 - INHALTSVERZEICHNIS
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In groЯen AGs ist es ьblich, daЯ der Aufsichtsrat Ausschьsse bildet (z. B.
               AusschuЯ fьr Investitionen, AusschuЯ fьr Personalfragen), um seine Verhandlungen
               und Beschlьsse vorzubereiten und die Ausfьhrung seiner Beschlьsse zu ьberwachen .

                        Dem  Vorstand  obliegt  die  eigenverantwortliche  Leitung  der  AG  .
               Vorstandsmitglieder  unterliegen  dem  Wettbewerbsverbot    Findet  fьr  die
               Gesellschaft  das  Montan-Mitbestimmungsgesetz  bzw.  das  Mitbestimmungsgesetz
               Anwendung, so ist ein Arbeitsdirektor Vorstandsmitglied. Der Vorstand muЯ

                        - dafьr sorgen, daЯ die erforderlichen Handelsbьcher gefьhrt werden ;

                           - innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Geschдftsjahres den Jahres-
               abschluЯ  (Bilanz,  Gewinn-  und  Verlustrechnung)  aufstellen  und  den  AbschluЯ-
               prьfern vorlegen .


                        Kapitalaufbringung

                        -  Bei  der  Grьndung  mьssen  mindestens  100  000,—  DM  (Grundkapital)
               durch mindestens fьnf Personen (Grьnder bzw. Aktionдre) aufgebracht werden .

                             - Bei jeder Kapitalerhцhung wird durch die Aktionдre bzw. Unternehmens-
               fremde,  die  Aktionдre  werden  wollen,  das  Eigenkapital  um  den  Anteil  am
               Grundkapital und um das Aufgeld (Agio) erhцht.


                              Ьber jeden Anteil, der mindestens 50,— DM betrдgt, wird eine Urkunde,
               die Aktie, ausgestellt .


                        Aktienarten

                        Aktien kцnnen Rechte in unterschiedlichem Umfang verbriefen:

                        Die     Stammaktie         gewдhrt      ihrem      Inhaber      die     gewцhnlichen
               Mitgliedschaftsrechte  (Stimmrecht,  Recht  auf  Dividende  und  Anteil  am
               Liquidationserlцs, Bezugsrecht).

                        Bei  Vorzugsaktien  kann  eines  dieser  Rechte  besonders  betont  oder
               ausgeschlossen werden. Wir unterscheiden:





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