Page 27 - INHALTSVERZEICHNIS
P. 27
In groЯen AGs ist es ьblich, daЯ der Aufsichtsrat Ausschьsse bildet (z. B.
AusschuЯ fьr Investitionen, AusschuЯ fьr Personalfragen), um seine Verhandlungen
und Beschlьsse vorzubereiten und die Ausfьhrung seiner Beschlьsse zu ьberwachen .
Dem Vorstand obliegt die eigenverantwortliche Leitung der AG .
Vorstandsmitglieder unterliegen dem Wettbewerbsverbot Findet fьr die
Gesellschaft das Montan-Mitbestimmungsgesetz bzw. das Mitbestimmungsgesetz
Anwendung, so ist ein Arbeitsdirektor Vorstandsmitglied. Der Vorstand muЯ
- dafьr sorgen, daЯ die erforderlichen Handelsbьcher gefьhrt werden ;
- innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Geschдftsjahres den Jahres-
abschluЯ (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen und den AbschluЯ-
prьfern vorlegen .
Kapitalaufbringung
- Bei der Grьndung mьssen mindestens 100 000,— DM (Grundkapital)
durch mindestens fьnf Personen (Grьnder bzw. Aktionдre) aufgebracht werden .
- Bei jeder Kapitalerhцhung wird durch die Aktionдre bzw. Unternehmens-
fremde, die Aktionдre werden wollen, das Eigenkapital um den Anteil am
Grundkapital und um das Aufgeld (Agio) erhцht.
Ьber jeden Anteil, der mindestens 50,— DM betrдgt, wird eine Urkunde,
die Aktie, ausgestellt .
Aktienarten
Aktien kцnnen Rechte in unterschiedlichem Umfang verbriefen:
Die Stammaktie gewдhrt ihrem Inhaber die gewцhnlichen
Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Recht auf Dividende und Anteil am
Liquidationserlцs, Bezugsrecht).
Bei Vorzugsaktien kann eines dieser Rechte besonders betont oder
ausgeschlossen werden. Wir unterscheiden:
26