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Das gleiche gilt fur Volljahrige, die
– wegen Geistesschwache, Verschwendungs-, Rauschgift- oder Trunksucht ent-
mundigt wurden,
– nach beantragter Entmundigung unter vorlaufiger Vormundschaft stehen.
Geschaftsunfahigkeit
Ein Minderjahriger vor Vollendung des 7. Lebensjahres ist
geschaftsunfahig.
Das gleiche gilt fur Volljahrige, die
– auf Dauer geistesgestort sind,
– wegen Geisteskrankheit entmundigt sind,
– bewusstlos oder vorubergehend geistesgestort sind.
Durch die jeweilige Stufe der Geschaftsfahigkeit wird bestimmt, in welchem
Umfang die Handlung einer naturlichen Person rechtswirksam ist:
– Ein unbeschrankt Geschaftsfahiger handelt stets rechtswirksam.
– Willenserklarungen eines Geschaftsunfahigen sind stets nichtig, d. h. sie
werden vom Gesetz so behandelt, als gabe es sie uberhaupt nicht. Anstelle des
Geschaftsunfahigen handeln seine Eltern oder ein
Vormund (gesetzliche Vertreter).
– Willenserklarungen eines beschrankt Geschaftsfahiger sind schwebend
unwirksam, d. h. keiner der Vertragspartner kann ein Recht aus dem Vertrag
ableiten. Dieser Schwebezustand kann jedoch behoben werden:
Ein beschrankt Geschaftsfahiger
handelt rechtswirksam, wenn
a) die vorherige Zustimmung (Einwilligung) der gesetzlichen Vertreter vorliegt,
b) die nachtragliche Zustimmung (Genehmigung) der gesetzlichen Vertreter nach-
gereicht wird,
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