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nicht     durch Organe,   sondern   durch   Geschaftsfuhrer,    die in der  Regel   mit

               den  Eigentumern  identisch sind.





                                          Geschaftsfahigkeit




               Ein neugeborenes Kind kann keine Erbschaft ablehnen, da es nicht rechtswirksam

               handeln kann. Voraussetzung fur rechtswirksame Handlungen ist die Geschafts-

               fahigkeit.



               Unter Geschaftsfahigkeit versteht man die Fahigkeit, durch eine eigene
                 Willenserklarung rechtswirksam Rechte und Pflichten zu erwerben.


                Das BGB stuft die Geschaftsfahigkeit unter den Gesichtspunkten „Alter" und

                „geistige Reife" ab:



                                          Geschaftsfahigkeit







                   Geschaftsunfahigkeit              Beschrankte                        volle
                                                 Geschaftsfahigkeit              Geschaftsfahigkeit
                        – bis 7 Jahre               – 7 bis 18 Jahre             – ab dem 18 Jahr

                   – Willenserklarungen           Willenserklarungen           – Willenserklarungen
                           nichtig              schwebend unwirksam                recntswirksam
                                                    AUSNAHMEN


               Volle Geschaftsfahigkeit (= Volljahrigkeit):

               Jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist geschaftsfahig .



             Beschrankte Geschaftsfahigkeit



             Ein Minderjahriger, der das 7. Lebensjahr bereits, das 18 Lebensjahr noch nicht
               vollendet hat , ist  beschrankt geschaftsfahig.


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