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nicht durch Organe, sondern durch Geschaftsfuhrer, die in der Regel mit
den Eigentumern identisch sind.
Geschaftsfahigkeit
Ein neugeborenes Kind kann keine Erbschaft ablehnen, da es nicht rechtswirksam
handeln kann. Voraussetzung fur rechtswirksame Handlungen ist die Geschafts-
fahigkeit.
Unter Geschaftsfahigkeit versteht man die Fahigkeit, durch eine eigene
Willenserklarung rechtswirksam Rechte und Pflichten zu erwerben.
Das BGB stuft die Geschaftsfahigkeit unter den Gesichtspunkten „Alter" und
„geistige Reife" ab:
Geschaftsfahigkeit
Geschaftsunfahigkeit Beschrankte volle
Geschaftsfahigkeit Geschaftsfahigkeit
– bis 7 Jahre – 7 bis 18 Jahre – ab dem 18 Jahr
– Willenserklarungen Willenserklarungen – Willenserklarungen
nichtig schwebend unwirksam recntswirksam
AUSNAHMEN
Volle Geschaftsfahigkeit (= Volljahrigkeit):
Jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist geschaftsfahig .
Beschrankte Geschaftsfahigkeit
Ein Minderjahriger, der das 7. Lebensjahr bereits, das 18 Lebensjahr noch nicht
vollendet hat , ist beschrankt geschaftsfahig.
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