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– die  eine  eigene  organisatorische  Einheit   besitzen,

                    – denen die Rechtsordnung die Rechtsfahigkeit verleiht.



               Es handelt sich um eigene Rechtspersonlichkeiten, die durch ihre Organe oder


               besondere Vertreter handeln. Die Art der Organe ist in Gesetzen oder
                in der Satzung der juristischen Person festgelegt.


                 Die Rechtsfahigkeit   wird   juristischen  Personen  verliehen    durch

                  – die    Eintragung    in    ein    offentliches     Register   (z. B.   Eintragung   eines

                  Vereins in das Vereinsregister),

                     –  Verwaltungsakt        (z.  B.    Genehmigung      einer              privatrechtlichen
               Stiftung    durch z.B.  das  Amtsgericht),
                  – ein Gesetz (z. B. Bundesanstalt fur Arbeit durch das Arbeitsforderungsgesetz).

                   Entsprechend  wird  einer   juristischen  Person  die  Rechtsfahigkeit    entzogen.


                 Juristische  Personen  des                 Juristische    Personen     des   offentlichen
                 Privatrechts                               Rechts
                Die  Entstehung  und  Verfassung   beruhen   Entstehung und   Verfassung  beruhen  auf
                auf  den   Rechtsnormen  des   Privatrechts   den Rechtsnormen des offentlichen Rechts.
                insbesondere   des  Gesellschaftsrechts.    Gleichwohl   konnen   sie       privatrechtlich
                                                            handeln (   z. B. Kauf   von   Grundstucken,
                                                            Mieten von Geschaftsraumen).

                   eingetragene   ldealvereine  ( e. V.)    — Korperschaften, z. B.
                   Ihr  Zweck  ist  nicht   auf   einen  wirt-   -Gebietskorperschaften  (Bund, Lan-
                   schaftlichen  Geschaftsbetrieb gerichtet      der, Gemeinden)
                   (z. B. Sportverein, Kunstverein).            -Sozialversicherungstrager
                -  wirtschaftliche Vereine                       (z. B. Ortskrankenkassen)
                   Ihr Zweck  ist  auf  einen   wirtschaft-     -Industrie- und  Handelskammern
                   lichen Geschaftsbetrieb gerichtet.        -   Anstalen, z. B.
                -  Aktiengesellschaften  (  AG )                    -Deutsche Bundesbank
                -  Gesellschaften  mit   beschrankter               -Rundfunk- und Fernsehanstalten
                   Haftung (GmbH)                                   -Offentlich- rechtliche Kreditinstitute
                -  Kommanditgesellschaften auf Aktien                (Sparkassen Girozentralen)
                   (KG.aA)                                     Stiftung, z. B.
                -  eingetragene Genossenschaften (eG)           -Stiftung Warentest
                -   Versicherungsvereine  auf   Gegenseitig-    -Stiftung Preussischer Kulturbesitz
                    keit (VVaG)
                -   bergrechtliche Gewerkschaften
                -   Stiftungen des Privatrechts



               Keine     juristischen    Personen    sind    die   Personengesellschaften  Offene

               Handelsgesellschaft    (OHC)   und    Kommanditgesellschaft   ( KG ).   Sie   handeln






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