Page 65 - INHALTSVERZEICHNIS
P. 65

Die beweglichen   Sachen  konnen   weiterhin   unterteilt      werden:

                   Vertretbare    Sachen   sind objektiv nach Mass, Zahl oder Gewicht bestimmbar;
               sie sind durch gleiche Sachen ersetzbar (z. B. Erzeugnisse aus der Massen- oder
               Serienproduktion wie Nagel, Schrauben, Kraftfahrzeuge, Konfektionskleidung). Alle
               anderen Sachen sind unvertretbar, d. h. einmalig in ihrer Art (z. B. Erzeugnisse
               der Einzelfertigung wie Massanzug, Gemalde)
                  Diese Unterscheidung ist wichtig im Hinblick auf die Qualitat der Lieferung bei
               Gattungsschulden, das Unvermogen bei der Lieferung und den Umtausch bei der
               Mangelruge.




                                                          Rechte


               Man teilt die Rechte nach verschiedenen Gesichtspunkten ein:

                                                           Rechte
                                               (unkorperliche Gegenstande)



                Vermogensrechte                           Personllchkeitsrechte
                Rechte die sich aus dem Vermogen  Rechte die sich aus dem Schutzbedurfnis
                einer                                     einer Person ableiten lassen
                Person ableiten lassen                    — allgemeines Personlichkeitsrecht
                — Rechte aus
                Schuldverhaltnissen                       — Namensrecht
                   (z. B. Forderung)                      — Firmenrecht
                — dingliche Rechte                        — Familienrecht
                   -Eigentum
                   -Pfandrecht

                   - Grundpfandrecht





                   Diese Rechte konnen

                   - gegenьber   jedermann   geltend  gemacht   werden: absolute  Rechte
                   ( Herrschaftsrechte) (z.  B. dingliche Rechte);
                   - nur  gegenьber  bestimmten  Personen geltend  gemacht  werden:   relative
                  Rechte   (z. B. Rechte aus Schuldverhaltnissen).


                       Aus  allen  Rechten lasst sich ein Anspruch ableiten:

                Unter Anspruch versteht man das Recht, von einem anderen ein Tun oder

                  Unterlassen zu verlangen.



                                                                                                             64
   60   61   62   63   64   65   66   67   68   69   70