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Genossenschaften




                   Erwerbsgenossenschaften                                 Wirtschaftsgenossenschaften


                   sollen den Gewerbebetrieb                               sollen dem Privathaushalt der
                   der Genossen fцrdern                                    Genossen zugute kommen


                        - Kreditgenossenschaften                                - Konsumgenossenschaft
                        - Einkaufsgenossenschaft                                - Baugenossenschaft
                        - Absatzgenossenschaft
                        - Produktionsgenossenschaft
                        - Betriebsgenossenschaft
                        - Verkehrsgenossenschaft
                        - Bezugsgenossenschaft


                        Genossenschaften  bezeichnet  man  auch  als  Selbsthilfeorganisationen.  Ihre
               Ursprьnge  gehen  auf  den  ZusammenschluЯ  wirtschaftlich  Schwacher  (z.  B.

               Handurker, Landwirte, Privathaushalte) zum Schutz vor einem immer weitergehen-
               dem Zurьckfallen gegenьber den GroЯbetrieben zurьck. DemgemдЯ ist es auch eine
               Aufgabe der Genossenschaften, Gewinn zu erzielen. Ihre Aufgabe ist es vielmehr,
               je nach ihrem Zweck
                        - Leistungen
                        - zu gьnstigen Bedingungen

                        fьr  die  Genossen  zu  erbringen.  Aufgrund  ihrer  Entstehungsgeschichte
               verbinden  die  Genossenschaften  wirtschafts-  und  sozialpolitische  Zielsetzungen
               miteinander.





                         Gelegenheitsgesellschaft (BGB-Gesellschaft)



                        Die  Kapitalaufbringung  erfolgt  durch  Beitrдge  von  mindestens  zwei
               Gesellschaftern .
                        Die Haftung der Gesellschafter als Gesamtschuldner ist unbeschrдnkt  .
               Durch einen Vertrag mit den Glдubigern kann die Haftung auf das Gesellschafts-
               vermцgen beschrдnkt werden.

                        Die Geschдftsfьhrungsbefugnis steht den Gesellschaftern zu:



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