Page 35 - INHALTSVERZEICHNIS
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Der letzte Punkt birgt die groЯe Gefahr fьr die KGaA in sich: Die
Komplementare mьssen nicht unbedingt die notwendigen Fachkenntnisse besitzen;
das Nachfolgeproblem besteht.
Daneben kann es leicht zu Spannungen zwischen den Komplementдren und
den Kommanditaktionдren kommen: Erstere sind fьr eine mцglichst hohe Gewinn-
thesaurierung (-einbehaltung), letztere fьr eine mцglichst hohe Ausschьttung.
Aus diesen Grьnden ist die KGaA sehr selten.
Genossenschaft (eG)
Kapitalaufbringung
- Bei der Grьndung sind mindestens 7 Personen (Genossen) notwendig, die
eine Einlage (Geschдftsanteil) ьbernehmen .
- Eine Kapitalerhцhung erfolgt durch
- eine Erhцhung des Geschдftsanteils,
— Aufnahme neuer Genossen,
— Ьbernahme weiterer Geschдftsanteile durch die Genossen (z. B. Pflicht-
beteiligung) .
Eine Genossenschaft hat
- kein festes Grundkapital, - keine feste Mitgliederzahl.
Haftung
- Die Genossenschaft haftet mit ihrem Vermцgen .
- Die Haftung der Genossen fьr die Verbindlichkeiten der Genossenschaft fьr
den Fall des Konkurses ist in der Satzung (Statut) geregelt: Die Genossen haften
mindestens mit ihrem Geschдftsanteil; eine beschrдnkte NachschuЯ-pflicht
(Haftsumme) oder eine unbeschrдnkte NachschuЯpflicht kann vereinbart werden .
- Verletzen Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschдftsleiters, so sind sie der Genossenschaft gegenьber als
Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig .
- Das gleiche gilt fьr Aufsichtsratsmitglieder .
Geschдftsfьhrung
Sie erfolgt durch den Vorstand, der aus mindestens zwei Mitgliedern
besteht, die Genossen sein mьssen .
- Es herrscht der Grundsatz der eigenverantwortlichen Gesamtgeschдfts-
fьhrungsbefugnis, die durch das Statut beschrдnkt werden kann .
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