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Eine wirkliche Niederlage bei einer Vertrauensabstimmung hat es in der
Geschichte der Bundesrepublik nicht gegeben. Dreimal gab es jedoch
verabredete Niederlagen: Die Abgeordneten der Regierungsparteien oder die
Minister enthielten sich der Stimme, um die Regierung zu Fall zu bringen (1972,
1982, 2005). Dieser Weg wurde beschritten, um die nach der Verfassung sonst
nicht mögliche vorzeitige Neuwahl des Bundestages zu veranlassen. Er lässt
sich nur mit Zustimmung des Bundespräsidenten beschreiten und ist juristisch
nicht unumstritten.
8. Der Bundesrat
Der Bundesrat ist die Vertretung der Länder, eine Art Zweite Kammer
neben dem Bundestag. Er muss jedes Bundesgesetz beraten. Als Länderkammer
hat der Bundesrat die gleiche Funktion wie die Zweiten Kammern in anderen
Bundesstaaten, die meist als Senat bezeichnet werden. Dem Bundesrat gehören
ausschließlich Vertreter der Landesregierungen an. Das Stimmengewicht der
Länder trägt in sehr moderater Form der Bevölkerungsstärke Rechnung: Jedes
Land hat mindestens drei, die einwohnerstärkeren Länder bis zu sechs Stimmen.
Der Bundesrat wirkt am Zustandekommen der Bundesgesetze mit. Dabei
unterscheidet er sich von den Zweiten Kammern anderer Bundesstaaten. Das
Grundgesetz sieht zwei Arten von Mitwirkung vor. Bundesgesetze, die den
Ländern zusätzliche Verwaltungskosten verursachen oder die an die Stelle
bisheriger Landesgesetze treten, unterliegen der Zustimmungspflicht des
Bundesrates: Der Bundesrat muss einem Gesetzesbeschluss des Bundestages
zustimmen, damit dieser wirksam werden kann. Hier hat der Bundesrat den
Status einer mit dem Bundestag gleichberechtigten gesetzgebenden
Körperschaft. Gegenwärtig sind knapp 50 Prozent aller Gesetzesbeschlüsse
zustimmungspflichtig. Weil die Bundesgesetze grundsätzlich von den
Länderverwaltungen ausgeführt werden, bringen die wichtigsten und
kostenintensiven Gesetze die Verwaltungshoheit der Länder ins Spiel. Von
diesen Zustimmungsgesetzen sind die „Einspruchsgesetze“ zu unterscheiden.
Diese kann der Bundesrat zwar ablehnen. Der Bundestag kann den Einspruch
aber mit der gleichen Mehrheit wie im Bundesrat, mit einfacher oder mit
Zweidrittelmehrheit, im letztgenannten Fall mit mindestens der Mehrheit der
Bundestagsmitglieder (absolute Mehrheit), zurückweisen.
Seit September 2006 regelt eine Föderalismusreform die Zuständigkeiten
von Bund und
Ländern neu. Ziel der Reform ist es, die Handlungs- und
Entscheidungsfähigkeit von Bund und
Ländern zu verbessern und die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher
zuzuordnen.
9. Das Bundesverfassungsgericht