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                       Das  Grundgesetz  verlangt  die  Vergleichbarkeit  der  Lebensverhältnisse  in
                  ganz  Deutschland.  Diese  Lebensverhältnisse  werden  wesentlich  von  der
                  Wirtschafts-  und  Sozialpolitik  bestimmt.  Die  Finanzverfassung  Deutschlands
                  enthält den Ländern nennenswerten Spielraum zur Finanzierung ihrer Aufgaben
                  vor.  Alle  ertragreicheren  Steuern  werden  als  Bundesgesetze  beschlossen,  die
                  jedoch der Zustimmung der Ländervertretung – des Bundesrates – bedürfen. Ein
                  Teil dieser Steuern  fließt allein an den  Bund oder an die  Länder, ein anderer
                  Teil,  darunter  die  besonders  ergiebigen  Steuern,  werden  zwischen  Bund  und
                  Ländern  aufgeteilt.  Insoweit  ähnelt  der  deutsche  Bundesstaat  einem
                  Einheitsstaat.  Dennoch  kontrollieren  die  Länder  den  Großteil  der
                  gesamtstaatlichen Verwaltungskapazität. In der deutschen Verwaltung herrschen
                  also  föderalistische  Elemente  vor.  Die  Länderverwaltungen  führen  zum  einen
                  die  jeweiligen  Landesgesetze  aus.  Sie  exekutieren  darüber  hinaus  die  meisten
                  Bundesgesetze.  Durch  die  Fülle  der  den  Ländern  vom  Bund  übertragenen
                  Aufgaben  mussten  sich  in  der  Vergangenheit  viele  Länder  in  hohem  Maße
                  verschulden. 2009 wurde eine Verfassungsänderung beschlossen, die ihnen ab
                  2020 weitere Kreditaufnahmen verbietet und die erlaubte Neuverschuldung des
                  Bundes ab 2016 – mit einem Vorbehalt für wirtschaftliche Krisensituationen –
                  auf     maximal      0,35     Prozent      des     Bruttoinlandsprodukts        be-grenzt
                  (Schuldenbremse). Drei gesamtstaatliche Aufgaben erfüllen die Länder ganz in
                  eigener  Regie:  die  Angelegenheiten  der  Schulen  und  Hochschulen,  die  innere
                  Sicherheit,  darunter  die  Polizei,  sowie  die  Ausgestaltung  der  kommunalen
                  Selbstverwaltung. Die Länder finden in den weit gefassten Mitwirkungsrechten
                  des  Bundesrates  einen  Ausgleich  für  den  Vorrang  des  Bundes  in  der
                  Gesetzgebung.

                       5. Der Bundestag

                       Der  Bundestag  ist  die  gewählte  Vertretung  des  deutschen  Volkes.  In
                  technischer  Hinsicht  wird  die  Hälfte  der  598  Bundestagsmandate  durch  die
                  Wahl  von  Landeslisten  der  Parteien  (Zweitstimmen)  zugeteilt  und  die  andere
                  Hälfte durch die Wahl von Personen in 299 Wahlkreisen (Erststimmen). Diese
                  Aufteilung ändert nichts an der Schlüsselstellung der Parteien im Wahlsystem.
                  Nur  jene  Wahlkreiskandidaten  haben  Aussicht  auf  Erfolg,  die  einer  Partei
                  angehört.  Die  Parteizugehörigkeit  der  Bundestagsabgeordneten  soll  die
                  Verteilung  der  Wählerstimmen  widerspiegeln.  Um  die  Mehrheitsbilder  aber
                  nicht durch die Präsenz kleiner und kleinster Parteien zu komplizieren, schließt
                  sie eine Sperrklausel, die so genannte Fünf-Prozent-Hürde, von der Vertretung
                  im Bundestag aus.
                       Der  Bundestag  ist  das  deutsche  Parlament.  Seine  Abgeordneten
                  organisieren sich in Fraktionen und wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten.
                  Der  Bundestag  hat  die  Aufgabe,  den  Bundeskanzler  zu  wählen  und  ihn  dann
                  durch Zustimmung zu seiner Politik im Amt zu halten. Der Bundestag kann den
                  Kanzler  ablösen,  indem  er  ihm  das  Vertrauen  verweigert.  Darin  gleicht  er
                  anderen  Parlamenten.  Es  macht  auch  keinen  großen  Unterschied,  dass  in
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