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Deutschland der Kanzler gewählt, in Großbritannien oder anderen
parlamentarischen Demokratien aber vom Staatsoberhaupt ernannt wird. In
anderen parlamentarischen Demokratien wird stets ein Parteiführer zum
Regierungschef ernannt, der sich auf eine Parlamentsmehrheit stützen kann.
Die zweite große Aufgabe der Abgeordneten im Bundestag ist die
Gesetzgebung. Seit 1949 sind im Parlament über 10000 Gesetzesvorlagen
eingebracht und mehr als 6600 Gesetze verabschiedet worden. Überwiegend
handelt es sich dabei um Gesetzesänderungen. Auch hier gleicht der Bundestag
den Parlamenten anderer parlamentarischer Demokratien darin, dass er
hauptsächlich Gesetze verabschiedet, die von der Bundesregierung
vorgeschlagen werden. Der Bundestag, der im Berliner Reichstag residiert,
verkörpert allerdings weniger den Typ des Debattierparlaments, wie es die
britische Parlamentskultur kennzeichnet. Er entspricht vielmehr dem us-
amerikanischen Typ des so genannten Arbeitsparlaments. Die Fachausschüsse
des Bundestages beraten intensiv und sachkundig über die dem Parlament
vorgelegten Gesetzentwürfe.
Die dritte große Aufgabe des Bundestages ist die Kontrolle der
Regierungsarbeit. Die in der Öffentlichkeit sichtbare parlamentarische Kontrolle
übt die parlamentarische Opposition aus. Der weniger sichtbare, dafür aber nicht
weniger wirksame Teil der Kontrollfunktion wird von den Abgeordneten der
Regierungsparteien übernommen, die hinter den verschlossenen Türen der
Sitzungsräume kritische Fragen an ihre Regierungsvertreter richten.
6. Der Bundespräsident
Als Staatsoberhaupt repräsentiert die Bundesrepublik Deutschland der
Bundespräsident. Er vertritt das Land nach außen und ernennt die
Regierungsmitglieder, die Richter und die hohen Beamten. Mit seiner
Unterschrift setzt er die Gesetze in Kraft. Er entlässt die Regierung und darf, wie
im Sommer 2005 geschehen, das Parlament in Ausnahmefällen vorzeitig
auflösen. Ein Vetorecht, wie es der US-amerikanische Präsident oder andere
Staatspräsidenten gegen Gesetzesbeschlüsse der parlamentarischen
Körperschaften besitzen, gesteht das Grundgesetz dem Bundespräsidenten nicht
zu. Der Bundespräsident bestätigt zwar die parlamentarischen Beschlüsse und
die Personalvorschläge der Regierung. Aber er prüft nur ihr korrektes
Zustandekommen nach den Vorschriften des Grundgesetzes.
Der Bundespräsident übt sein Amt über eine Periode von fünf Jahren aus;
er kann für eine weitere Periode wiedergewählt werden. Er wird von der
Bundesversammlung gewählt. Diese besteht zum einen aus den Mitgliedern des
Bundestages und zum anderen aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die
von den Parlamenten der 16 Länder gewählt werden.
7. Der Bundeskanzler und die Regierung