Page 81 - 4211
P. 81

eines  Bundesstaates.  Eine  andere  Bezeichnung  wäre  Staat  oder  Kanton
                                        (Schweiz) für diese föderale Einheit.
                  Ministerpräsident         Der Regierungschef eines Bundeslandes heißt Ministerpräsident oder
                                        in  den  Stadtstaaten  Regierender  Bürgermeister  (Berlin),  Präsident  des
                                        Senats/Bürgermeister (Bremen), oder Erster Bürgermeister (Hamburg). Er
                                        wird immer vom jeweiligen Landesparlament gewählt.
                                             Durch die Legislaturperiode des jeweiligen Länderparlaments wird
                                        die Amtszeit des Regierungschefs bestimmt.
                  Länderparlament           Die  Länderparlamente  werden  für  eine  Legislaturperiode  von  den
                                        Wahlberechtigten des jeweiligen Bundeslandes gewählt. Sie kontrollieren
                                        die Regierung, die Landeshaushalte und die Wahl des Regierungschefs.
                                             Die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer ist jedoch in Folge
                                        verschiedener Grundgesetzänderungen stark eingeschränkt worden.
                                             Die Länderparlamente werden in den Bundesländern Landtag und in
                                        den Stadtstaaten Bürgerschaft oder Senat genannt.
                      Landkreis             Ein  Landkreis  ist  eine  Gebietskörperschaft  des  öffentlichen  Rechts
                                        (nach  deutschem  Kommunalrecht).  Er  ist  eine  Verwaltungseinheit  für
                                        mehrere  Städte  und  Gemeinden.  Die  Kreise  übernehmen  zahlreiche
                                        Verwaltungsfunktionen    (z.   B.   Kfz-Meldestellen,   Krankenhäuser,
                                        Müllentsorgung, Führerscheinstelle). Durch die Organe des Kreises wird
                                        dieser  erst  handlungsfähig.  Die  Organe  sind  der  i.  d.  R.  alle  fünf  Jahre
                                        gewählte  Kreistag  (in  Bayern  alle  sechs,  in  Hessen  und  Schleswig-
                                        Holstein alle vier Jahre) als Willensbildungsorgan und der Landrat bzw.
                                        Oberkreisdirektor als Ausführungsorgan.
                                             Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern (in einigen Bundesländern
                                        aber  auch  kleinere  Städte)  gehören  meist  keinem  Landkreis  an.  Sie
                                        übernehmen die Aufgaben des Landkreises selbst, man bezeichnet sie als
                                        kreisfreie Städte.
                                             In  Nordrhein-Westfalen  und  Niedersachsen  gibt  es  jedoch  auch
                                        Städte mit  mehr als 100.000 Einwohnern, die  nicht kreisfrei sind (z. B.
                                        Recklinghausen, Neuss oder Hildesheim).
                                             Die  kreisangehörigen  Städte,  die  aufgrund  ihrer  Größe  (20.000  bis
                                        100.000 Einwohner) teilweise  Aufgaben  einer kreisfreien Stadt erfüllen,
                                        erhalten oftmals eine Art Sonderstatus. Diese Schwelle ist von Bundesland
                                        zu Bundesland  verschieden (z. B.  in Baden-Württemberg  bei 20.000, in
                                        Rheinland-Pfalz bei 25.000 Einwohnern).
                       Landrat              Der  Landrat/die  Landrätin  ist  Hauptverwaltungsbeamter  und  Organ
                                        des Landkreises. In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen heißt dieses
                                        Organ Oberkreisdirektor.
                                             Der Landrat ist hauptamtlich als Kreisbeamter auf Zeit (sechs Jahre)
                                        tätig. Seine ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten sind für die Wahlzeit des
                                        Kreistags gewählt.
                                             Zu  seinen  wichtigsten  Kompetenzen  gehört  die  gesetzliche
                                        Vertretung  des  Landkreises,  die  Wahrnehmung  der  Geschäfte  der
                                        laufenden  Verwaltung,  seine  Aufgaben  als  Leiter  der  Verwaltung  des
                                        Landkreises sowie die Ausführung der Beschlüsse des Kreistags.
                                             Er  ist  auch  Dienstvorgesetzter  aller  Beamten,  Angestellten  und
                                        Arbeiter (mit Ausnahme der Kreisbeigeordneten) des Kreises.
                                             In  Bayern  und  Rheinland-Pfalz  ist  der  Landrat  gleichzeitig
                                        Vorsitzender  des  Kreistages  und  aller  seiner  Ausschüsse  mit  Ausnahme
                                        des  Rechnungsprüfungsausschusses.  In  Schleswig-Holstein  wird  diese
                                        Funktion durch den Kreispräsidenten wahrgenommen.
                   Bürgermeister            Als  Bürgermeister  wird  das  Oberhaupt  einer  Stadt  oder  Gemeinde
                                        bezeichnet. Er wird je nach Bundesland direkt von den Bürgern oder aber
                                                                                                             85
   76   77   78   79   80   81   82   83