Page 29 - INHALTSVERZEICHNIS
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- Jeder Aktionдr haftet mit seinem Anteil am Grundkapital zuzьglich des von
ihm bezahlten Agios.
- Jedes Vorstandsmitglied haftet gegenьber der AG fьr den verursachten
Schaden, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-
schдftsleiters nicht anwendet .
- Jedes Aufsichtsratsmitglied haftet gegenьber der AG wie ein Vorstands-
mitglied .
Geschaftsfunrung
- Der Vorstand verfьgt ьber die Gesamtgeschдftsfьhrungsbefugnis und
leitet die AG in eigener Verantwortung .
- Die Gesamtgeschaftsfьhrungsbefugnis kann durch den
Gesellschaftsvertrag (Satzung) oder die Geschдftsordnung des Vorstands geдndert
werden .
- Die Geschдftsfьhrungsbefugnis kann beschrдnkt werden .
Hдufig sind folgende Fдlle:
— Beschrдnkung der Geschдftsfьhrungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds
auf einen Teilbereich der AG (z. B. ein Ressort oder eine Zweigniederlassung).
— Bestimmte Arten von Geschдften (z. B. Errichtung einer neuen Fabrik)
kцnnen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden .
- Die Vorstandsmitglieder mьssen im Innenverhдltnis diese Beschrдnkungen
beachten .
- Der Vorstand ist an die Beschlьsse der Hauptversammlung gebunden;
von ihr beschlossene MaЯnahmen muЯ er durchfьhren .
- Der Aufsichtsrat ьberwacht die Geschдftsfьhrung des Vorstands .
- Nur auf Verlangen des Vorstands kann die Hauptversammlung ьber Fragen
der Geschдftsfьhrung entscheiden .
Vertretung
- Die Gesamtvertretungsbefugnis des Vorstands in gerichtlichen und
auЯergerichtlichen Angelegenheiten ist unbeschrдnkt und unbeschrдnkbar .
- Die Gesamtvertretungsbefugnis kann durch die Satzung oder einen
BeschluЯ des Aufsichtsrats geдndert werden :
— Einzelvertretungsbefugnis fьr ein Vorstandsmitglied,
— gemeinschaftliche Vertretung durch ein Vorstandsmitglied und einen
Prokuristen.
- Durch einen BeschluЯ der Vorstandsmitglieder, die ьber die Gesamtver-
tretungsbefugnis verfьgen, kann die Vertretungsbefugnis ebenfalls geдndert werden:
— Einzelvertretungsbefugnis zur Vornahme bestimmter Geschдfte oder be-
stimmter Arten von Geschдften,
— gemeinschaftliche Vertretung durch ein Vorstandsmitglied und einen
Prokuristen fьr bestimmte Geschдfte oder bestimmte Arten von Geschдften.
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