Page 29 - INHALTSVERZEICHNIS
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- Jeder Aktionдr haftet mit seinem Anteil am Grundkapital zuzьglich des von
               ihm bezahlten Agios.
                        -  Jedes  Vorstandsmitglied  haftet  gegenьber  der  AG  fьr  den  verursachten
               Schaden,  wenn  er  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  und  gewissenhaften  Ge-
               schдftsleiters nicht anwendet .
                        - Jedes Aufsichtsratsmitglied haftet gegenьber der AG wie ein Vorstands-
               mitglied .


                        Geschaftsfunrung

                        -  Der  Vorstand  verfьgt  ьber  die  Gesamtgeschдftsfьhrungsbefugnis  und
               leitet die AG in eigener Verantwortung .
                        -     Die      Gesamtgeschaftsfьhrungsbefugnis               kann       durch       den
               Gesellschaftsvertrag  (Satzung)  oder  die  Geschдftsordnung  des  Vorstands  geдndert
               werden .
                        - Die Geschдftsfьhrungsbefugnis kann beschrдnkt werden .
                        Hдufig sind folgende Fдlle:
                        —  Beschrдnkung  der  Geschдftsfьhrungsbefugnis  eines  Vorstandsmitglieds
               auf einen Teilbereich der AG (z. B. ein Ressort oder eine Zweigniederlassung).
                        —    Bestimmte Arten von Geschдften (z. B. Errichtung einer neuen Fabrik)
               kцnnen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden .
                        - Die Vorstandsmitglieder mьssen im Innenverhдltnis diese Beschrдnkungen
               beachten .
                        -  Der  Vorstand  ist  an  die  Beschlьsse  der  Hauptversammlung  gebunden;
               von ihr beschlossene MaЯnahmen muЯ er durchfьhren .
                        - Der Aufsichtsrat ьberwacht die Geschдftsfьhrung des Vorstands .
                        - Nur auf Verlangen des Vorstands kann die Hauptversammlung ьber Fragen
               der Geschдftsfьhrung entscheiden .


                        Vertretung
                        -  Die  Gesamtvertretungsbefugnis  des  Vorstands  in  gerichtlichen  und
               auЯergerichtlichen Angelegenheiten ist unbeschrдnkt und unbeschrдnkbar .
                        -  Die  Gesamtvertretungsbefugnis  kann  durch  die  Satzung  oder  einen
               BeschluЯ des Aufsichtsrats geдndert werden :
                        — Einzelvertretungsbefugnis fьr ein Vorstandsmitglied,
                        —  gemeinschaftliche  Vertretung  durch  ein  Vorstandsmitglied  und  einen
               Prokuristen.
                        -  Durch  einen  BeschluЯ  der  Vorstandsmitglieder,  die  ьber  die  Gesamtver-
               tretungsbefugnis verfьgen, kann die Vertretungsbefugnis ebenfalls geдndert werden:
                        —   Einzelvertretungsbefugnis zur Vornahme bestimmter Geschдfte oder be-
               stimmter Arten von Geschдften,
                        —    gemeinschaftliche  Vertretung  durch  ein  Vorstandsmitglied  und  einen
               Prokuristen fьr bestimmte Geschдfte oder bestimmte Arten von Geschдften.


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